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Vorstand
Statuten
   
 


I. Name und Sitz der Vereinigung
Art. 1
1 Die Bernische Ortspolizeivereinigung BOV ist ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB.

2 Der Sitz der Vereinigung befindet sich jeweils am Ort der Geschäftsleitung.

II. Vereinszweck
Art. 2
Die Vereinigung bezweckt die Wahrung der ortspolizeilichen Interessen
im allgemeinen und gegenüber dem Kanton Bern, die einheitliche
Umsetzung von polizeilichen Vorschriften, die Unterstützung der Gemeinden
bei der Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben, den Erfahrungsaustausch
sowie die Erarbeitung von Problemlösungen.

III. Mitgliedschaft
Art. 3
1 Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde des Kantons
Bern kann Mitglied der Bernischen Ortspolizeivereinigung werden.

2 Das Beitrittsgesuch eines neuen Mitgliedes ist schriftlich einzureichen. Die
provisorische Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch Bestätigung der

Geschäftsleitung vorbehältlich der definitiven Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
Der Austritt ist schriftlich einzureichen und tritt auf Ende
des Kalenderjahres in Kraft.

IV. Organisation
Art. 4
Die Organe der Vereinigung sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsleitung
4. Revisionsstelle

A. Mitgliederversammlung
Art. 5
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten
Hälfte des Kalenderjahres in einer Mitgliedsgemeinde statt. Sie wird vom
Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Traktanden
mindestens 30 Tage im voraus zu erfolgen.

2 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand
oder auf Begehren von einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Die
Einladung hat unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage im voraus
zu erfolgen.

Befugnisse
Art. 6
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse
zu:

1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder,
der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle;

2. Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung sowie die Déchargeerteilung an die geschäftsführenden Organe;

3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

4. Abänderung oder Ergänzung der Statuten;

5. Auflösung der Vereinigung;

6. Aufnahme von Mitgliedsgemeinden.

Beschlussfassung
Art. 7
1 Jeder Mitgliedsgemeinde steht bei Abstimmungen und Wahlen eine
Stimme zu.

2 Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedarf es des relativen
Mehrs. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung der Vereinigung.

3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch auf schriftlichem
Weg erfolgen.

B. Vorstand
Art. 8
1 Der Vorstand setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten,
der Geschäftsleitung sowie drei weiteren Mitgliedern zusammen. Er konstituiert
sich selbst.

2 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter, der Sekretärin oder dem Sekretär sowie der Kassierin oder
dem Kassier zusammen.

3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, nach dessen Ablauf sämtliche
Mitglieder wieder wählbar sind.

Befugnisse
Art. 9
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beschlussfassung in den Angelegenheiten der Vereinigung, welche nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten
sind.

2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinigung.

3. Einberufung der Mitgliederversammlung.

4. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung
    von Klagen sowie Abschluss von Vergleichen.

5. Die Vertretung der Vereinigung nach aussen.

C. Geschäftsleitung
Art. 10
Die Geschäftsleitung führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte
der Vereinigung. Sie trifft juristische Abklärungen und berät Vorstand und
Mitglieder. Im übrigen führt sie die Kasse sowie die Buchhaltung und ist Zahlstelle
der Vereinigung.

Rechtsverbindliche Unterschrift
Art. 11
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin oder der
Präsident zusammen mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter. Im
Verhinderungsfall wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Vizepräsidentin
oder den Vizepräsidenten oder ein vom Vorstand zu bezeichnendes
Vorstandsmitglied, die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter durch ein
anderes der Geschäftsleitung angehörendes Mitglied vertreten.

D. Revisionsstelle
Art. 12
Die Revisionsstelle prüft Kasse, Rechnung und Buchführung und
legt der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse
mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung
vor.

E. Arbeitsgruppen
Art. 13
1 Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand oder durch die Geschäftsleitung
nach Bedarf gebildet.

2 Arbeitsgruppen wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

V. Mittel
Art. 14
1 Die Mitglieder der Vereinigung entrichten Jahresbeiträge. Diese
dienen der Deckung der laufenden Kosten, der Bezahlung von Gutachten
und dergleichen sowie der Durchführung der Mitgliederversammlung, von
Sitzungen und Tagungen.

2 Die zu entrichtenden Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Sie dürfen fünfhundert Franken nicht überschreiten.

3 Die Vereinigung haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder (Gemeinden) sowie deren Vertreterinnen und Vertreter
und der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Rechnungsabschluss
Art. 15
1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden auf Ende jenes Monats fällig, der
dem Monat folgt, in welchem die Mitgliederversammlung durchgeführt wurde.

VII. Auflösung
Art. 16
1 Die Auflösung der Vereinigung kann mit zwei Drittel aller Stimmberechtigten
beschlossen werden.

2 Das Vermögen der Vereinigung wird in diesem Fall nach Befriedigung aller
Gläubiger zwischen den Mitgliedern gleichmässig aufgeteilt.

 VIII. Inkrafttreten

Art. 17
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung
am 14. März 2005 genehmigt und treten auf den 1. April 2005 in Kraft.

Bern, 14. März 2005

Der Präsident:        
Fspr. W. Meyer       

Der Geschäftsführer:
Fspr. J.C. Hess

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